Kindesunterhalt und Haager Übereinkommen

Im Bereich des Kindesunterhalts stellt sich im Verhältnis zur Schweiz recht häufig die Frage, welches materielle Unterhaltsrecht auf Unterhaltsansprüche minderjähriger und volljährige Kinder zur Anwendung kommt. Diese Frage stellt sich immer dann, wenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, also etwa das unterhaltsberechtigte Kind in der Schweiz wohnt während der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

 

Grundsätzlich richtet sich die Beantwortung dieser Frage nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen vom 02.10.1973 (HUA). Dieses Übereinkommen verdrängt auch für minderjährige Kinder das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956 (HKUA). Letzteres gilt nur noch im Verhältnis etwa zu Liechtenstein und Österreich für  Unterhaltsansprüche von noch nicht 21 jährigen Kindern.

 

Nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen vom 02.10.1973 (HUntÜ) ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in welchem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Zu beachten ist aber, dass sowohl Deutschland wir auf die Schweiz einen Vorbehalt gemäß Artikel 15 HuntÜ erklärt haben. Es kann daher bei gleicher Staatsangehörigkeit von Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem zur Anwendung des Rechts dieses Staates kommen.

Nach dem innerhalb der Europäischen Union seit 18.06.2011 geltenden Haager Unterhaltsprotokoll

( Haager IPR-Unterhaltsprotokoll) entfällt dieser Vorbehalt.

Ein wahres Dorado für Gerichtsstandswahl!

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Änderung der Verordnung (EG) 2007/864 (Rom II):

Derzeit wird eine Änderung der Verordnung über das auf außergerichtliche Schuld-verhältnisse anzuwendende Recht diskutiert, soweit sich Ansprüche auf eine Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte stützen. Im Berichtsentwurf zur Änderung der Verordnung wird vorgeschlagen, dass sich nicht nur das Recht auf Gegendarstellung, sondern auch das Recht auf vorbeugende Maßnahmen und Unterlassungsklagen nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verletzers richten sollen. Im Übrigen wird weiter vorgeschlagen, ein Zentrum zur alternativen Beilegung von grenzüberschreitenden Rechtstreitigkeiten im Bereich der Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte zu schaffen.

Der Änderungsvorschlag wurde am 26. Januar 2012 im Rechtsausschuss des EU-Parlaments erörtert. Dieser wird voraussichtlich am 01. März 2012 über den Bericht abstimmen.

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BGH zum ehebedingten Nachteil beim Ehegattenunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 23. November 2011 zur Frage Stellung genommen, ob der Wegfall eines Unterhaltsanspruchs aus einer ersten Ehe bei Beurteilung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen einer Scheidung der Zweitehe als ehebedingter Nachteil angesehen werden kann und demgemäß einer Befristung eines Unterhaltsanspruchs aus der Zweitehe gemäß § 1578 b BGB entgegensteht.

Der Bundesgerichtshof verneint diese Frage und weist in den Gründen darauf hin, dass ehebedingte Nachteile immer nur dann vorliegen, wenn der Unterhaltsberech-tigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sor-gen kann. Nachteile, die allein durch den Akt der Eheschließung entstanden sind, sind keine Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat. Der Nachteil muss also aufgrund der konkreten Ehegestaltung eingetreten und Folge des Lebenszuschnitts der Ehegatten während der Ehe gewe-sen sein.

Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Nachteile aus dem bereits vorehelich vor-handenen unterschiedlichen Ausbildungsniveau der Eheleute herrühren und der Unterhaltsberechtigte während der Ehe nicht gehindert war, seinen Ausbildungsrückstand abzubauen.

Der Bundesgerichtshof weist in der Entscheidung noch einmal darauf hin, dass Umstände, die für die Befristung des Unterhalts sprechen, immer im Ausgangsunterhaltsverfahren geltend gemacht werden müssen und nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben können.

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Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14. September 2011 zum gewöhnlichen Aufenthalt

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 14. September 2011 näher zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts von Personen Stellung genommen.

Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist in Familiensachen nunmehr in zahlreichen Vorschriften ausschlaggebend für die Prüfung, welches Gericht zur Entscheidung international zuständig ist. Bei den immer globaler werdenden Wirt-schaftsbeziehungen und einhergehend damit auch den familiären Bindungen kommt es häufig vor, dass die Ehefrau mit Kindern an einem Ort wohnt, der Ehemann seinerseits aber unterschiedlich lange Zeiten an Orten in verschiedenen Ländern zubringt.

In diesen Fällen ist die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts mit teilweise nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden. Im Bereich der EU ist bei der Prüfung entscheidend abzuheben auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Verordnung Brüssel II a).

Das Gericht nimmt bei der Prüfung des Begriffes des gewöhnlichen Aufenthalts Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der als gewöhnlichen Aufenthalt den Ort bezeichnet, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Neben der physischen Anwesenheit setzt der gewöhnliche Aufenthalt auch eine bestimmte Qualität voraus. Häufig wird dieser auch als Schwerpunkt der persönlichen Beziehung bzw. als Daseins- oder Lebensmittelpunkt bezeichnet. Diese Umstände setzen eine gewisse Stabilität voraus, wobei als Kriterien der tatsächliche Aufenthalt, die Wohnung, die persönlichen Bindungen zu Familie und Freunden, der Ort der Berufsausübung, der Ort der Ausübung von Freiheit und Hobby, Sprache, Kultur sowie auch subjektive Elemente in Gestalt des Bleibewillens und der Niederlassungsabsicht zu beurteilen sind.

Wie nun diese Tatbestandsmerkmale im konkreten Fall mit Leben gefüllt werden, dürfte in vielen Fällen davon abhängen, wie die vom Antragsteller vorzunehmenden Darlegungen sowie angebotenen Beweise zu diesen Punkten vom Gericht gewürdigt werden.

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Zentrales Testamentsregister nimmt am 01. Januar 2012 seinen Betrieb auf.

 

Zum 01. Januar 2012 wird das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen in Deutschland völlig neu geordnet. Zu diesem Zeitpunkt nimmt das bei der Bundesnotarkammer angesiedelte Zentrale Testamentsregister seinen Betrieb auf.

 

In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zur erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Diese Daten werden dem Zentralen Testamentsregister durch Gerichte und Notariate zur Verfügung gestellt. Erbfolgerelevante Urkundeni n diesem Sinne sind Testamente, Erbverträge und sonstige bis zum Eintritt des Erbfalls abgegebene Erklärungen, die abstrakt gesehen die Erbfolge beeinflussen können.

 

Vom Sterbefall wird das Zentrale Testamentsregister durch das zuständige Sterbestandesamt verständigt. Das Testamentsregister informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht sowie andere etwa verwahrende Stellen, die ihrerseits dem zuständigen Nachlassgericht etwa verwahrte Urkunden zur Verfügung stellen.

 

Mit der Schaffung des Zentralen Testamentsregisters sind auch die Voraussetzungen geschaffen, das erbrechtliche Benachrichtigungswesen in ein vernetztes europäisches Benachrichtigungswesen einzubinden , etwa durch Zusammenschluss  mit anderen europäischen Testamentsregistern, wie es sie etwa. in Frankreich, den Niederlanden, Luxemburg oder Österreich gibt.

 

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Fragebogen Ehescheidung

Der nachstehende Fragebogen soll Gelegenheit geben, sich auf ein Scheidungsverfahren vorzubereiten und bereits vor dem ersten Kontakt mit dem Rechtsanwalt alle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und Fragen vorzubereiten. Dies spart  bei der Vereinbarung eines Zeithonorars bares Geld.

Name

 

 
Geburtsname

 

 
Sämtliche Vornamen

 

 
Staatsangehörigkeit

 

 
Anschrift

PLZ, Ort

Strasse

 

 
Postanschrift

PLZ Ort

c/o

Strasse

 

 
Telefon privat  
Handynummer  
Telefon geschäftlich  
Telefax  
Arbeitgeber

Seit:

 

Anschrift

PLZ, Ort

Strasse

 

 
Berufsbezeichnung

angestellt

selbstständig

 

Dienstwagen

 
          ja                          Typ:                                                        nein
Monatsbruttoeinkommen

Monatsnettoeinkommen

Steuerklasse

Geburtstag  
Geburtsort  
Kontoverbindung Bank:

Kto.-Nr.:

BLZ:

Frühere Ehen

Geschieden seit

 

 

 
Kinder aus früheren Ehen/nichteheliche Kinder

Kinder

        nein
         ja
Name                                                            geboren am
 
 
 
 
 

 

 

 

II. Ehepartner

 

 
Name

 

 
Geburtsname

 

 
Sämtliche Vornamen

 

 
Staatsangehörigkeit

 

 
Anschrift

PLZ, Ort

Strasse

 

 
Postanschrift

PLZ Ort

c/o

Strasse

 

 
Telefon privat  
Handynummer  
Telefon geschäftlich  
Telefax  
Arbeitgeber

Seit:

 

Anschrift

PLZ, Ort

Strasse

 

 
Berufsbezeichnung

angestellt

selbstständig

 

Dienstwagen

 
          ja                          Typ:                                                        nein
Monatsbruttoeinkommen

Monatsnettoeinkommen

Steuerklasse

Geburtstag  
Geburtsort  
Kontoverbindung Bank:

Kto.-Nr.:

BLZ:

Frühere Ehen

Geschieden seit

 

 

 
Kinder aus früheren Ehen/nichteheliche Kinder

Kinder

        nein
        ja
Name                                                            geboren am
 
 
 
 

 

 

 

III. Allgemeine Fragen

 

 

Eheschließung am

 

Standesamt

 

Besteht ein Ehevertrag?

         ja                               nein

 

Gemeinschaftliche Kinder

         ja                               nein

 

Name                                                                 geboren am

 

 

 

 

Wo leben die Kinder?

         Mandant                           Ehegatten

Letzter gemeinsamer, gewöhnlicher Aufenthaltsort?

 

Haben Sie noch einen gemeinsamen Inlandsaufenthalt?

         ja                               nein

Besteht ein Mietverhältnis?

         ja                               nein

Wenn ja, wer ist Mieter?

 

Kaltmiete/Warmmiete

 

mtl. €                                  mtl. €

Leben Sie getrennt?

         ja seit                               nein

Innerhalb der ehelichen Wohnung?

         ja seit                               nein

 

Auszug durch wen?

Wann?

 

Gab es Versöhnungsversucher?

         ja                               nein

 

Wenn ja: Anzahl?

 

Liegt Einverständnis des Ehepartners zur Scheidung vor?

         ja                               nein

 

Wurde bereits ein Scheidungsantrag eingereicht?

         ja am                               nein

 

Wenn ja, durch wen?

 

 

Wenn ja, gerichtliches Aktenzeichen?

Bei welchem Gericht?

 

Sind weitere Gerichtsverfahren anhängig? (Unterhalt, Sorgerecht usw.)

         ja                               nein

Wenn ja, bei welchem Gericht?

gerichtliches Aktenzeichen?

 

 

 

 

Besteht Grundvermögen?

Häuser/Eigentumswohnungen

 

         ja                               nein

 

Wenn ja, wo liegt Grundstück/Eigentumswohnung?

Gesch. Verkaufswert:

 

Objekt 1:

Eigentümer:

Grundbuch von

Band

   

Blatt

 

   

 

MEA- bei Wohneigentum-

 

Wenn ja, wo liegt Grundstück/Eigentumswohnung?

Gesch. Verkaufswert:

 

 

Objekt 2:

Eigentümer:

Grundbuch von

Band

   

Blatt

 

   

 

MEA- bei Wohneigentum-

 

Wenn ja, wo liegt Grundstück/Eigentumswohnung?

Gesch. Verkaufswert:

 

Objekt 3:

Eigentümer:

Grundbuch von

Band

   

Blatt

 

   

 

MEA- bei Wohneigentum-

 

Bestehen Lebensversicherungen?
         ja                               nein

 

Wenn ja,

Versicherungsgesellschaft?

Bezugsberechtigter?

Versicherte Person?

Versicherungssumme?

Monatl. Beitrag?

VS-Nr.

Abs. f. Grundpfandrecht

Versicherung 1

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungsgesellschaft?

Bezugsberechtigter?

Versicherte Person?

Versicherungssumme?

Monatl. Beitrag?

VS-Nr.

Abs. f. Grundpfandrecht

Versicherung 2

 

 

 

 

 

 

         ja                               nein

 

Versicherungsgesellschaft?

Bezugsberechtigter?

Versicherte Person?

Versicherungssumme?

Monatl. Beitrag?

VS-Nr.

Abs. f. Grundpfandrecht

Versicherung 3

 

 

 

 

 

 

         ja                               nein

 

   

 

 

Besteht Kapital- und/oder Wertpapiervermögen?
         ja                               nein

 

Wenn ja,

Bank?

 

Kto.- bzw. Depotnummer:

Inhaber:

Betrag:

 

Konto/Depot 1
Wenn ja,

Bank?

 

Kto.- bzw. Depotnummer:

Inhaber:

Betrag:

 

Konto/Depot 2
Wenn ja,

Bank?

 

Kto.- bzw. Depotnummer:

Inhaber:

Betrag:

 

Konto/Depot 3
Bestehen Verbindlichkeiten?
         ja                               nein

 

Wenn ja,

Gläubiger:

Schuldner:

Betrag:

 

Verbindlichkeit 1

 

Beide Ehegatten Ehefrau Ehemann

 

 

Gläubiger:

Schuldner:

Betrag:

 

Verbindlichkeit 2

 

Beide Ehegatten Ehefrau Ehemann

 

 

Gläubiger:

Schuldner:

Betrag:

 

Verbindlichkeit 3

 

Beide Ehegatten Ehefrau Ehemann

 

Bestehen Firmenbeteiligungen?
         ja                               nein

 

Wenn ja,

Firmenname:

Sitz:

Höhe der Beteiligung:

Firma 1
Wenn ja,

Firmenname:

Sitz:

Höhe der Beteiligung:

Firma 2
Sonstiges

 

 

 

 

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Rentner im Visier der Steuerfahndung

 

Derzeit rücken die Rentner Deutschlands in den Blick der Steuerfahndung.  Seit dem Jahr 2005 sind Renten grundsätzlich steuerpflichtig. Die Höhe des Anteils der Rente, der der Steuer unterworfen wird, hängt vom Renteneintritt ab. Wer 2005 in Rente gegangen ist, hat 50 % der Rente zu versteuern.

 

Seit mehreren Jahren sammelt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen in Brandenburg Informationen von Renten- und Pensionskassen, Versorgungswerken und Lebensversicherern. Die Zulagenstelle hat die gesammelten Daten zwischenzeitlich an die Finanzverwaltungen der Länder weitergegeben, die in einer ersten Phase die gesammelten Daten mit vorliegenden Steuererklärungen von Rentnern abgeglichen haben.

 

In der zweiten Phase nun werden Rentner aufs Korn genommen, die bisher keine Steuererklärungen abgegeben haben. Diese werden – zunächst in Nordrhein-Westfalen – von der Finanzverwaltung aufgefordert, Steuererklärungen abzugeben. Sollten sich bei der Abgabe der Steuererklärungen Steuerpflichten ergeben, die bisher nicht erfüllt wurden, dürfte der Tatbestand der Steuerhinterziehung mit der Konsequenz eines Steuerstrafverfahrens erfüllt sein. Hierdurch können sich Rentner nur durch eine Strafbefreiende Selbstanzeige schützen. Diese muss aber abgegeben sein, bevor die Finanzverwaltung auf die entsprechenden Steuerpflichtigen zukommt.

 

Ab dem Jahr 2013 werden aufgrund der dann in Kraft getretenen neuen EU-Amtshilferichtlinien auch Lebensversicherungen und Pensionen mit einbezogen werden können, die im Ausland bezogen werden. Damit wird es für Rentner keine Möglichkeit mehr geben, sich etwaigen Besteuerungspflichten zu entziehen. Man kann Ruheständern nur raten, möglichst umgehend ihre Steuerpflichten prüfen zu lassen. Sollte die Prüfung ergeben, dass solche Verpflichtungen in der Vergangenheit seit dem Jahr 2005 bestanden haben, kann man nur zur selbstständigen Abgabe der Steuererklärungen bzw. Abgabe einer Strafbefreienden Selbstanzeige raten.

 

 

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Erbschaftssteuerreform Schweiz

Im Bundesblatt vom 16. August 2011 wurde der Text der eidgenössischen Volksinitiative für eine Erbschaftssteuerreform veröffentlicht. Vorgesehen ist eine Änderung der bisherigen Schenkungs- und Erbschaftsbesteuerung durch Änderung der Bundesverfassung unter gleichzeitiger Aufhebung sämtliche kantonaler, die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer betreffenden Erlasse. Nach dieser Initiative sollen künftig steuerfrei bleiben nur Schenkungen bzw. Erbschaften an Ehegatten oder eingetragene Partner.

Vorgesehen ist ein Steuersatz von 20 % unabhängig von der Höhe des geschenkten bzw. vererbten Vermögenswertes und unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, wobei ein einmaliger Freibetrag von 2 Mio. Schweizer Franken gewährt wird.

Die Volksinitiative muss nun zunächst bis zum 16. Februar 2013 100.000 Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln, um das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. In Kraft treten soll die Regelung dann am 1. Januar des zweiten Jahres nach Annahme der Volksinitiative, vermutlich nicht vor dem 1. Januar 2016.

 

Vorgesehen ist allerdings, dass Schenkungen bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 dem Nachlass hinzugerechnet und damit auch bei späterem Inkrafttreten der Regelungen bereits ab diesem Zeitpunkt besteuert würden.

Der Besteuerung unterliegen Nachlässe und Schenkungen natürlicher Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist.

Bisher sind in den meisten Kantonen Schenkungen oder Erbschaften an Abkömmlinge steuerfrei. Dies wird sich vermutlich ändern, weshalb Handlungsbedarf bereits jetzt besteht.

 

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Verordnung (EU) 1259/2010 (Rom III)

 

Seit dem 30. Dezember 2010 ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts in Kraft.

Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a) über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Während sich letztere mit Zuständigkeitsfragen in Ehesachen sowie Verfahren der elterlichen Verantwortung befasst, beschäftigt sich die Verordnung Nr. 1259/2010 mit Fragen des anzuwendenden materiellen Rechts in Verfahren auf Ehescheidung sowie Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, wenn diese Fälle eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Die Verordnung behandelt aber nicht die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe sowie die Fragen des anwendbaren Rechts im Bereich der elterlichen Verantwortung. Der letztere Bereich ist bereits durch anderweitige Abkommen geregelt und deshalb aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Im Vordergrund der Regelungen steht in Artikel 5 der Verordnung die Möglichkeit, das auf die Ehescheidung anwendbare Recht zu wählen. Die Ehegatten haben dabei die Möglichkeit, zwischen vier unterschiedlichen Rechtssystemen zu wählen. Gewählt werden kann einerseits das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gewählt werden kann aber auch das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Die Rechtswahl kann jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts geschlossen oder geändert werden. Selbst im laufenden Verfahren können die Ehegatten die Rechtswahl vor dem Gericht auch noch zu Protokoll treffen, wenn das Recht dieses Staates das vorsieht. In Artikel 8 der Verordnung finden sich dann Regelungen für den Fall, dass eine Rechtswahl zwischen den Ehegatten nicht getroffen wurde. In diesen Fällen gilt dann alternativ wiederum das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts, der Staatsangehörigkeit oder des angerufenen Gerichts.

Die Verordnung ist zwar seit 30. Dezember 2010 in Kraft, gilt jedoch im überwiegenden Teil erst ab dem 21. Juni 2012 mit Ausnahme des Artikels 17, der bereits ab dem 21. Juli 2011.

Die Verordnung leistet einen weiteren Beitrag zu einer Rechtsvereinheitlichung im Bereich des Rechts der Ehescheidung innerhalb Europas. Nachdem im Jahre 2008 eine Einigung auf die nun vorliegende Regelung unter allen EU-Mitgliedsstaaten nicht erzielt werden konnte, haben sich in der Folge dann unter anderem Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich auf eine verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich verständigt. Derzeit beteiligen sich insgesamt 15 Staaten an dieser verstärkten Zusammenarbeit. Welche Staaten dies sind, kann Erwägungsgrund Nr. 6 der Verordnung entnommen werden.

 

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erneute Absage an Altersphasenmodell

Der Bundesgerichtshof hat in einer am 20. September 2011 veröffentlichten Entscheidung vom 15.06.2011einem generalisierenden Altersphasenmodell im Rahmen der Beurteilung der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts erneut eine Absage erteilt.

Nachdem das bloße Abstellen auf das Alter des Kindes eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht rechtfertigen kann, hat der BGH in neuen Entscheidung klargestellt, dass dies selbst dann gilt, wenn das Alter des Kindes nur als Rahmen bei der Beurteilung herangezogen wird, der durch individuelle Umstände des Einzelfalles gefüllt wird.

 

Seit der Unterhaltsrechtsreform können ausschließlich individuelle kind- oder elternbezogene Gründe zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus führen. Das Kindesalter allein hingegen stellt keinen Grund dar, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern.

 

Ein über das dritte Lebensjahr hinausgehender Anspruch ist daher bereits aufgrund der Gesetzeslage mit Unsicherheiten behaftet. Soweit eine Verlängerung beantragt wird, muss im Verfahren ganz gezielt die Situation des betreuenden Elternteils sowie des Kindes dargelegt werden. Dieser Sachvortrag hat im Einzelnen Umstände darzulegen, die den Umfang einer noch persönlich zu leistenden Betreuung erkennen lassen bzw. Umstände aufzuführen, aus denen sich eine übermäßige Belastung des betreuenden Elternteils neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit ergibt. Bei alternativen Betreuungsangeboten sind neben institutionellen Einrichtungen auch private Betreuungsangebote in den Blick zu nehmen und zwar einschließlich des etwa dazu bereiten barunterhaltspflichtigen Elternteils.

 

Aufgrund dieser stark individuell abhängigen Voraussetzungen für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts sollten die daneben gegebenen weiteren Unterhaltsansprüche wegen Arbeitslosigkeit bzw. der Aufstockungsunterhalt bei der Inanspruchnahme des Pflichtigen stärker in den Blick genommen werden.

 

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