Im Bereich des Kindesunterhalts stellt sich im Verhältnis zur Schweiz recht häufig die Frage, welches materielle Unterhaltsrecht auf Unterhaltsansprüche minderjähriger und volljährige Kinder zur Anwendung kommt. Diese Frage stellt sich immer dann, wenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, also etwa das unterhaltsberechtigte Kind in der Schweiz wohnt während der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Grundsätzlich richtet sich die Beantwortung dieser Frage nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen vom 02.10.1973 (HUA). Dieses Übereinkommen verdrängt auch für minderjährige Kinder das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956 (HKUA). Letzteres gilt nur noch im Verhältnis etwa zu Liechtenstein und Österreich für Unterhaltsansprüche von noch nicht 21 jährigen Kindern.
Nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen vom 02.10.1973 (HUntÜ) ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in welchem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zu beachten ist aber, dass sowohl Deutschland wir auf die Schweiz einen Vorbehalt gemäß Artikel 15 HuntÜ erklärt haben. Es kann daher bei gleicher Staatsangehörigkeit von Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem zur Anwendung des Rechts dieses Staates kommen.
Nach dem innerhalb der Europäischen Union seit 18.06.2011 geltenden Haager Unterhaltsprotokoll
( Haager IPR-Unterhaltsprotokoll) entfällt dieser Vorbehalt.
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